Der Bischöfliche Stuhl: Verfügung ohne Rechenschaftspflicht?

Mediale Behauptung:
„Über dessen Vermögen können der jeweilige Bischof und sein Verwaltungschef, der Generalvikar, ohne Rechenschaftspflicht verfügen.“

Diese Behauptung wurde veröffentlicht im SPIEGEL, 28.08.2012 (Autoren: Martin U. Müller, Peter Wensierski).

Die Realität:
In einer (leider auf der Bistumsseite nicht mehr zu findenden) Erklärung der Finanzverwaltung des Bistums heißt es:

5. „Kann der Bischof über das Geld frei verfügen?“
Nein. Das ist schlicht nicht möglich.
Der Bischof kann nur dann Ausgaben tätigen, wenn das Aufsichtsgremium im Haushaltsplan dafür Mittel bereitgestellt oder die Ausgabe im Einzelfall im Vorfeld genehmigt hat. Dies geschieht nur dann, wenn eine dem Zweck der Körperschaft entsprechende Verwendung der Mittel sichergestellt wird. Der Bischof ist dem Aufsichtsgremium in allen wirtschaftlichen Fragen zur Rechenschaft verpflichtet.

6. „Wofür darf das Geld verwendet werden?“
Auch hier gibt es aus der Zweckbestimmung der Körperschaft heraus sehr klare Regelungen, die zwingend einzuhalten sind. Die Zweckbestimmung der Körperschaft ist insbesondere wie folgt definiert: „Förderung kirchlicher Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der dem Bischof anvertrauten Sorge für die geordnete Durchführung des Gottesdienstes und die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas“, „Bereitstellung von Wohn- und Arbeitsräumen für den Bischof von Limburg“ und „Unterhaltung der für die Ausübung des Dienstes des Bischofs von Limburg notwendigen Immobilien“
Aus dem Bischöflichen Stuhl müssen und können also alle im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des Bischofsamtes in Liturgie, Verkündung und Caritas einhergehenden Aufwendungen finanziert werden.
Die „geordnete Durchführung des Gottesdienstes“ bedarf beispielsweise liturgischer Gewänder und Geräte. Oftmals haben diese Gegenstände einen besonderen historischen und auch kulturellen Wert – diesen zu pflegen und zu erhalten ist eine wichtige Aufgabe. In der Verkündigung des Wortes Gottes ist der Bischof von Limburg fast täglich unterwegs in den Gemeinden des Bistums – sei es zu Visitationen oder anderen Anlässen. Die Verpflichtung auf die „Ausübung der Werke der Caritas“ hat eine besondere Dimension – innerhalb des Bistums und über seine Grenzen hinweg. Hier wird auch das weltweite, das allumfassende, das allgemeine der katholischen Kirche sichtbar. Zwar haben die Bischöfe der katholischen Kirche eine besondere Verantwortung für die ihnen anvertrauten Bistümer. Sie müssen aber in besonderer Weise auch die Weltkirche – vor allem auch bedürftige Menschen in allen Regionen der Erde – im Auge behalten. Auch so ist z. B. zu verstehen, dass ein Bischof nach Afrika oder Asien, nach Südamerika oder Russland reist, um dort Partnerbistümer oder unterstützte Projekte zu begutachten und um Kontakte zu pflegen.
Was mit der Bereitstellung von Arbeits- und Wohnräumen für den Bischof gemeint ist, wird schon aus dem Wortlaut deutlich. Auch in der Finanzierung des Diözesanen Zentrums St. Nikolaus kommt der Bischöfliche Stuhl so einer seiner ihm obliegenden ureigenen Verpflichtung nach. Natürlich benötigt auch ein Bischof Menschen, die ihn in der Ausübung seines Dienstes unmittelbar unterstützen und ihm zuarbeiten.“ (Faktencheck Limburg, 05.03.2014)

Kommentare

Der Bischöfliche Stuhl: Verfügung ohne Rechenschaftspflicht? — 1 Kommentar

  1. Kann mir hier die Frage beantwortet werden, wie sich der Vermögensstand des Bischöflichen Stuhls von Limburg entwickelt hat, Stichtage etwa mtsatritte ud Amtsende der zwei oder drei Vorgänger ?